§ 35 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Organisation
§ 35 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Organisation
1. Die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren erfolgt, soweit der Bund damit nicht für die ganze Schweiz eine Organisation der Arbeitswelt beauftragt hat, durch die zuständige Verwaltungsabteilung. Die Prüfungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.
2. Das zuständige Departement kann die Durchführung der Prüfungen oder anderer Qualifikationsverfahren an Organisationen der Arbeitswelt oder an andere Institutionen übertragen. Diese haben eine aus Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner, der Berufsfachschulen und des Kantons zusammengesetzte Prüfungskommission zu bestellen.
3. Ist die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren einer Organisation der Arbeitswelt oder einer anderen Institution übertragen, delegiert das zuständige Departement staatliche Vertreterinnen und Vertreter in die Prüfungskommission und genehmigt deren Zusammensetzung.