420.200
CH-BS
§ 34 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Private Anbieter
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
§ 34 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Private Anbieter
1. Das zuständige Departement kann private Anbieter mit der Erbringung von Bildungsleistungen beauftragen.