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§ 34 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Private Anbieter

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
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§ 34 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Private Anbieter

1. Das zuständige Departement kann private Anbieter mit der Erbringung von Bildungsleistungen beauftragen.

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