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§ 33 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Auswärtige Fachklassen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
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§ 33 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Auswärtige Fachklassen

1. Bei besonderen Verhältnissen oder auf Antrag der Berufsfachschule kann die zuständige Verwaltungsabteilung den Besuch auswärtiger Fachklassen und interkantonaler Fachkurse obligatorisch erklären und solche Entscheide auch wieder rückgängig machen.

2. Sofern die zuständige Verwaltungsabteilung den Besuch auswärtiger Fachklassen und interkantonaler Fachkurse veranlasst, übernimmt der Kanton die Kosten für Reise und Unterkunft sowie eine Pauschale für Verpflegung gemäss Verordnung. Sie kann jedoch jene Organisationen der Arbeitswelt, welchen auf ihren Antrag hin die Durchführung solcher Kurse in organisationseigenen Bildungszentren bewilligt wurde, zur Leistung eines angemessenen Kostenbeitrages verpflichten.

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