420.200
CH-BS
§ 32 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Lehrwerkstätten
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
§ 32 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Lehrwerkstätten
1. Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall öffentliche Lehrwerkstätten errichten und private Lehrwerkstätten anerkennen.