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§ 32 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Lehrwerkstätten

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
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§ 32 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Lehrwerkstätten

1. Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall öffentliche Lehrwerkstätten errichten und private Lehrwerkstätten anerkennen.

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