Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.200 CH-BS

§ 31 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse, Stützkurse

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse, Stützkurse

1. Das zuständige Departement sorgt für die Einrichtung und Koordination des den Lernenden nach Bundesgesetz zustehenden Angebots.

2. Der Lehrbetrieb fördert den Besuch von Berufsmaturitätsunterricht und Freikursen und ermöglicht den Besuch von Stützkursen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Beteiligten.

3. Für den Besuch von Frei- und Stützkursen darf von der lernenden Person kein Schulgeld erhoben werden.

← § 30 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung Geltungsbereich § 32 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →