420.200
CH-BS
§ 31 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse, Stützkurse
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
§ 31 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse, Stützkurse
1. Das zuständige Departement sorgt für die Einrichtung und Koordination des den Lernenden nach Bundesgesetz zustehenden Angebots.
2. Der Lehrbetrieb fördert den Besuch von Berufsmaturitätsunterricht und Freikursen und ermöglicht den Besuch von Stützkursen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Beteiligten.
3. Für den Besuch von Frei- und Stützkursen darf von der lernenden Person kein Schulgeld erhoben werden.