420.200
CH-BS
§ 30 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Befreiung vom Unterricht
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
§ 30 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Befreiung vom Unterricht
1. Über eine gänzliche oder teilweise Befreiung vom Schulbesuch entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf die Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Berufsfachschule. Die Lehrbetriebe werden informiert.