Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.200 CH-BS

§ 30 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Befreiung vom Unterricht

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Befreiung vom Unterricht

1. Über eine gänzliche oder teilweise Befreiung vom Schulbesuch entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf die Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Berufsfachschule. Die Lehrbetriebe werden informiert.

← § 29 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung Geltungsbereich § 31 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →