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§ 3 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Departement

Vollzugsbehörden
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§ 3 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Departement

1. Das zuständige Departement hat folgende Aufgaben

a) Aufsicht über die Bildung in beruflicher Praxis, die Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren

b) Koordination der beruflichen Bildung in Lehrbetrieb, Berufsfachschule und überbetrieblichen Kursen sowie vergleichbaren dritten Lernorten

c) Erlass von Bildungsverordnungen für Berufe, die nicht durch eine eidgenössische Verordnung erfasst sind

d) Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne Ausbildungen

e) Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und deren Aufsicht

f) Aufsicht über die Berufsfachschulen, die staatlichen Lehrwerkstätten und die Höheren Fachschulen

g) Aufsicht über die Durchführung des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts für Lernende

h) Weiterbildung der Lehrkräfte an Berufsfachschulen

i) Berufswahlvorbereitung in den Schulen, in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung

j) Aufsicht über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen von Lernenden

k) Aufsicht über private Berufsfachschulen, deren Lernende zu einem Qualifikationsverfahren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes zugelassen werden

l) Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Art. 45 Abs. 3 BBG

m) Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen der Arbeitswelt und anderen Institutionen

n) Erlass von speziellen Bestimmungen für Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Berufsbildung

2. Das Departement betraut mit dem Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes, insbesondere mit der Beaufsichtigung der Bildung in beruflicher Praxis, eine Verwaltungsabteilung, die zuständig ist, wenn das Bundesgesetz von «kantonaler Behörde» spricht.

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