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§ 29 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Schulbesuch

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung und Lehrwerkstätten
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§ 29 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Schulbesuch

1. Der Lehrbetrieb hat vor Beginn der beruflichen Grundbildung bei der Berufsfachschule für die Anmeldung zum Schulbesuch zu sorgen oder die lernende Person zur direkten Anmeldung zu veranlassen. Ein Antritt der beruflichen Grundbildung nach Semesterbeginn ist nur im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltungsabteilung und der Berufsfachschule möglich.

2. Die Schulleitungen und die zuständige Verwaltungsabteilung überwachen gemeinsam die Einhaltung der Vorschriften über den Besuch des obligatorischen Unterrichts. Sie kontrollieren, ob sich alle Lernenden für den obligatorischen Unterricht angemeldet haben.

3. Die Regelung des Absenzen- und Disziplinarwesens erfolgt durch spezielle Verordnung.

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