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§ 28 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Lehrvertragsauflösungen

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 28 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Lehrvertragsauflösungen

1. Die Auflösung des Lehrverhältnisses gemäss Art. 24 Abs. 5 lit. b des Bundesgesetzes erfolgt durch die zuständige Verwaltungsabteilung.

2. Bei einer Vertragsauflösung setzt sich diese nach Möglichkeit für eine Weiterführung der beruflichen Grundbildung ein oder versucht, der lernenden Person eine berufliche Grundbildung entsprechend ihrer Anlagen und Neigungen zu vermitteln. Die für die Berufsberatung zuständige Verwaltungsabteilung oder Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Arbeitswelt können beigezogen werden.

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