420.200
CH-BS
§ 25 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Unfallversicherung
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 25 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Unfallversicherung
1. Der Lehrbetrieb hat seine Lernenden nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern.
2. Die Prämien für Berufsunfälle gehen zu Lasten des Lehrbetriebes. Die Übernahme der Prämien für Nichtberufsunfälle ist zwischen den Parteien im Lehrvertrag zu regeln.