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§ 25 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Unfallversicherung

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 25 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Unfallversicherung

1. Der Lehrbetrieb hat seine Lernenden nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern.

2. Die Prämien für Berufsunfälle gehen zu Lasten des Lehrbetriebes. Die Übernahme der Prämien für Nichtberufsunfälle ist zwischen den Parteien im Lehrvertrag zu regeln.

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