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§ 24 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[[1]](#articletitle_text_fn_1067152_2_1_c)

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 24 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[[1]](#articletitle_text_fn_1067152_2_1_c)

1. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst entscheidet, ob für einzelne Lernende eine ärztliche Untersuchung durchzuführen ist.

2. In Berufen, die Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen aufweisen, kann der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst eine ärztliche Überwachung während der Dauer der beruflichen Grundbildung anordnen.

3. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Lehrbetrieb.

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