420.200
CH-BS
§ 24 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[[1]](#articletitle_text_fn_1067152_2_1_c)
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 24 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Kinder- und Jugendgesundheitsdienst[[1]](#articletitle_text_fn_1067152_2_1_c)
1. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst entscheidet, ob für einzelne Lernende eine ärztliche Untersuchung durchzuführen ist.
2. In Berufen, die Gefahren für die Gesundheit der Jugendlichen aufweisen, kann der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst eine ärztliche Überwachung während der Dauer der beruflichen Grundbildung anordnen.
3. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Lehrbetrieb.