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§ 23 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Änderung der Dauer der beruflichen Grundbildung

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 23 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Änderung der Dauer der beruflichen Grundbildung

1. Über Gesuche gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung im Einvernehmen mit der Berufsfachschule und den Lehrvertragsparteien sowie gegebenenfalls dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.

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