420.200
CH-BS
§ 23 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Änderung der Dauer der beruflichen Grundbildung
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 23 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Änderung der Dauer der beruflichen Grundbildung
1. Über Gesuche gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung im Einvernehmen mit der Berufsfachschule und den Lehrvertragsparteien sowie gegebenenfalls dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.