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§ 22 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Probezeit

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 22 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Probezeit

1. Die Vertragsauflösung innerhalb der Probezeit ist der zuständigen Verwaltungsabteilung und der Berufsfachschule sofort schriftlich zu melden.

2. Eine über die normale Probezeit von drei Monaten hinausgehende Verlängerung bis zur gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten wird in begründeten Fällen vor deren Ablauf durch die zuständige Verwaltungsabteilung bewilligt.

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