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§ 21 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Kostenregelung

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 21 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Kostenregelung

1. Das zur Erlernung des Berufes benötigte Werkzeug stellt der Lehrbetrieb zur Verfügung. Die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel gehen zu Lasten der Lernenden, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

2. Härtefälle regelt die Verordnung.

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