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§ 20 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Lehrvertrag

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 20 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Lehrvertrag

1. Die Lehrverträge sind der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Formular zur Genehmigung einzureichen.

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