420.200
CH-BS
§ 20 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Lehrvertrag
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 20 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Lehrvertrag
1. Die Lehrverträge sind der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Formular zur Genehmigung einzureichen.