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§ 2 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Regierungsrat

Vollzugsbehörden
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§ 2 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a) den Erlass der Vollzugsbestimmungen, soweit er nicht andere Stellen damit betraut

b) den Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen zur Zusammenarbeit im Gesetzesvollzug, soweit das Gesetz kein anderes Organ bezeichnet

c) die Wahl der Berufsbildungskommissionen

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