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§ 19 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufliche Grundbildung von Begabten

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 19 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufliche Grundbildung von Begabten

1. Zur Förderung der beruflichen Grundbildung von künstlerisch oder sportlich besonders Begabten kann die zuständige Verwaltungsabteilung im Einvernehmen mit den Vertragsparteien und der Berufsfachschule angemessene Massnahmen treffen.

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