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§ 18 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Anrechnung von Lernleistungen

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 18 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Anrechnung von Lernleistungen

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet in Absprache mit der Berufsfachschule über die Anrechnung von bereits erbrachten Bildungsleistungen gemäss Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz. Sie stützt sich dabei auf Grundlagen und Verfahren, die unter den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund vereinbart wurden.

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