420.200
CH-BS
§ 18 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Anrechnung von Lernleistungen
Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
§ 18 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Anrechnung von Lernleistungen
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet in Absprache mit der Berufsfachschule über die Anrechnung von bereits erbrachten Bildungsleistungen gemäss Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz. Sie stützt sich dabei auf Grundlagen und Verfahren, die unter den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund vereinbart wurden.