Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.200 CH-BS

§ 17 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Information und Mitsprache

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Information und Mitsprache

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung orientiert die Lehrvertragsparteien über die Grundlagen der Berufsbildung und die Bildungsvorschriften.

2. Sie übermittelt der lernenden Person bei Antritt der beruflichen Grundbildung die für sie massgebende Bildungsverordnung.

3. Der Lehrbetrieb gibt der lernenden Person bei Antritt der beruflichen Grundbildung unentgeltlich einen Modell-Lehrgang bzw. ein betriebliches Bildungsprogramm ab.

4. Der Lehrbetrieb orientiert die lernende Person über die Bildung in beruflicher Praxis und gewährleistet ein angemessenes Mitspracherecht.

5. Die Berufsfachschulen informieren die Lernenden in geeigneter Weise über Schulfragen und gewährleisten ein angemessenes Mitspracherecht.

6. Die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Lernenden an Sitzungen der Berufsbildungs- und Fachkommissionen wird in der Verordnung geregelt.

← § 16 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung Geltungsbereich § 18 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →