420.200
CH-BS
§ 16 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufliche Grundbildung von Behinderten
Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
§ 16 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufliche Grundbildung von Behinderten
1. Die zuständige Verwaltungsabteilung trifft zusammen mit den Lehrbetrieben, Berufsfachschulen sowie den betreffenden Fachstellen angemessene Massnahmen zur Förderung der beruflichen Grundbildung von Menschen mit Behinderungen.