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§ 16 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Berufliche Grundbildung von Behinderten

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 16 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Berufliche Grundbildung von Behinderten

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung trifft zusammen mit den Lehrbetrieben, Berufsfachschulen sowie den betreffenden Fachstellen angemessene Massnahmen zur Förderung der beruflichen Grundbildung von Menschen mit Behinderungen.

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