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§ 13 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Höchstzahl der Lernenden

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 13 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Höchstzahl der Lernenden

1. Auf begründetes Gesuch hin kann die zuständige Verwaltungsabteilung einem Betrieb im Rahmen der Bildungsverordnung des Bundes die Bewilligung für die Ausbildung zusätzlicher Lernenden erteilen. In Zweifelsfällen holt sie die Stellungnahme der Fachkommissionen ein.

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