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§ 12 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Entzug der Bildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 12 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Entzug der Bildungsbewilligung

1. Sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Bildungsbewilligung während des ersten Lehrverhältnisses nicht mehr erfüllt, setzt die zuständige Verwaltungsabteilung dem Lehrbetrieb eine Frist zur Behebung der Mängel und kann nach deren unbenütztem Ablauf die Bildungsbewilligung widerrufen.

2. Soll nach Ablauf des ersten Lehrverhältnisses wegen schwerer Pflichtverletzung, fehlender fachlicher oder persönlicher Voraussetzungen das Recht zur Bildung von Lernenden entzogen werden, so entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung.

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