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§ 10 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung - Mindestalter für Lernende, Ausnahmen

Berufliche Grundbildung - Allgemeine Vorschriften
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§ 10 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung · Mindestalter für Lernende, Ausnahmen

1. Über Gesuche um Zulassung von Jugendlichen zur beruflichen Grundbildung vor Erreichung des Mindestalters gemäss Art. 30 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung.

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