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§ 1 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung

Geltungsbereich
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§ 1 Kantonales Gesetz über die Berufsbildung

1. Das Gesetz regelt

a) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002

b) die interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt auf dem Gebiete der Berufsbildung, soweit der Kanton darüber bestimmen kann.

2. Bildungen, die nicht dem Bundesgesetz unterstellt und nicht in andern kantonalen Erlassen behandelt sind, können durch Verordnung geregelt werden.

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