Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.910 MAR CH-BS

Art. 9 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Maturitätsfächer

Anerkennungsbedingungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 MAR · Maturitätsfächer

1. Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.

2. Grundlagenfächer sind

a) die Erstsprache;

b) eine zweite Landessprache;

c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache);

d) Mathematik;

e) Biologie;

f) Chemie;

g) Physik;

h) Geschichte;

i) * Geographie;

k) * Bildnerisches Gestalten und / oder Musik.

2bis. Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach anzubieten.

3. Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen

a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);

b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch);

c) Physik und Anwendungen der Mathematik;

d) Biologie und Chemie;

e) Wirtschaft und Recht;

f) Philosophie / Pädagogik / Psychologie;

g) Bildnerisches Gestalten und

h) Musik.

4. Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen

a) Physik;

b) Chemie;

c) Biologie;

d) Anwendungen der Mathematik;

d)bis * Informatik;

e) Geschichte;

f) Geographie;

g) Philosophie;

h) Religionslehre;

i) Wirtschaft und Recht;

k) Pädagogik / Psychologie;

l) Bildnerisches Gestalten;

m) Musik und

n) Sport.

5. Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.

5bis. Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Einführung in Wirtschaft und Recht.

6. Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.

7. Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.

← Art. 8 MAR Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Gegenstand Art. 10 MAR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →