419.910
MAR
CH-BS
Art. 3 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Grundsatz
Anerkennungsbedingungen
Art. 3 MAR · Grundsatz
1. Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieser Verordnung / dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.