419.910
MAR
CH-BS
Art. 25bis Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni 2007
Schlussbestimmungen
Art. 25bis MAR · Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom 14. Juni 2007
1. Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2. Anerkennungsgesuche, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
3. Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.