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419.910 MAR CH-BS

Art. 25 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 25 MAR · Übergangsbestimmungen

1. a) auf Bundesebene

Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung gültig.

b) auf interkantonaler Ebene

Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.

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