419.910
MAR
CH-BS
Art. 23 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Rechtsschutz
Verfahren
Art. 23 MAR · Rechtsschutz
1. a) auf Bundesebene
Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern kann der gesuchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
b) auf interkantonaler Ebene
Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
2. Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) beim Bundesgericht Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Beschwerde gemäss Artikel 82 BGG zur Verfügung.