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419.910 MAR CH-BS

Art. 22 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Zuständigkeit

Verfahren
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Art. 22 MAR · Zuständigkeit

1. Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.

2. Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.

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