419.910
MAR
CH-BS
Art. 22 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Zuständigkeit
Verfahren
Art. 22 MAR · Zuständigkeit
1. Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
2. Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.