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419.910 MAR CH-BS

Art. 20 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Formerfordernisse an den Ausweis

Besondere Bestimmungen
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Art. 20 MAR · Formerfordernisse an den Ausweis

1. Der Maturitätsausweis enthält

a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung;

b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;

c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt;

d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat;

f) * die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Absatz 1;

g) * das Thema der Maturaarbeit;

h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und

i) die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.

2. Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.

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