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419.910 MAR CH-BS

Art. 2 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Wirkung der Anerkennung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 MAR · Wirkung der Anerkennung

1. Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.

2. Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemeine Hochschulreife.

3. Sie berechtigen insbesondere zur

a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach § 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991,

b) Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung[7] und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz[8] oder

c) Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen[9].

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