419.910
MAR
CH-BS
Art. 19 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Schulversuche
Besondere Bestimmungen
Art. 19 MAR · Schulversuche
1. Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung / dieses Reglements für die Durchführung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können bewilligt werden.
2. Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen Maturitätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössischen Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen.