419.910
MAR
CH-BS
Art. 18 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Zweisprachige Maturität
Besondere Bestimmungen
Art. 18 MAR · Zweisprachige Maturität
1. Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.