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419.910 MAR CH-BS

Art. 18 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Zweisprachige Maturität

Besondere Bestimmungen
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Art. 18 MAR · Zweisprachige Maturität

1. Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.

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