419.910
MAR
CH-BS
Art. 16 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Bestehensnormen
Anerkennungsbedingungen
Art. 16 MAR · Bestehensnormen
1. Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Artikel 9 Absatz 1
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
3. Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.