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419.910 MAR CH-BS

Art. 16 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Bestehensnormen

Anerkennungsbedingungen
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Art. 16 MAR · Bestehensnormen

1. Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

2. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Artikel 9 Absatz 1

a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;

b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

3. Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

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