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419.910 MAR CH-BS

Art. 14 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Prüfungsfächer

Anerkennungsbedingungen
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Art. 14 MAR · Prüfungsfächer

1. Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.

2. Prüfungsfächer sind

a) die Erstsprache;

b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Art. 9 Abs. 7;

c) Mathematik;

d) das Schwerpunktfach und

e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.

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