419.910
MAR
CH-BS
Art. 14 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Prüfungsfächer
Anerkennungsbedingungen
Art. 14 MAR · Prüfungsfächer
1. Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2. Prüfungsfächer sind
a) die Erstsprache;
b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Art. 9 Abs. 7;
c) Mathematik;
d) das Schwerpunktfach und
e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.