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419.910 MAR CH-BS

Art. 13 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Rätoromanisch

Anerkennungsbedingungen
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Art. 13 MAR · Rätoromanisch

1. Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9. Abs. 2 lit. a) bezeichnet werden.

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