419.910
MAR
CH-BS
Art. 11bis Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Interdisziplinarität
Anerkennungsbedingungen
Art. 11bis MAR · Interdisziplinarität
1. Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.