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419.910 MAR CH-BS

Art. 11bis Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Interdisziplinarität

Anerkennungsbedingungen
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Art. 11bis MAR · Interdisziplinarität

1. Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.

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