419.910
MAR
CH-BS
Art. 11 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche
Anerkennungsbedingungen
Art. 11 MAR · Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche
1. Die gesamte Unterrichtszeit für die in Artikel 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen
a) * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer
1. * Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30-40%
2. * Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): 25-35%
3. * Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie): 10-20%
4. * Kunst (Bildnerisches Gestalten und / oder Musik): 5-10%
b) für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit: 15-25%