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419.910 MAR CH-BS

Art. 11 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche

Anerkennungsbedingungen
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Art. 11 MAR · Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche

1. Die gesamte Unterrichtszeit für die in Artikel 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen

a) * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer

1. * Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30-40%

2. * Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): 25-35%

3. * Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie): 10-20%

4. * Kunst (Bildnerisches Gestalten und / oder Musik): 5-10%

b) für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit: 15-25%

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