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419.910 MAR CH-BS

Art. 10 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Maturaarbeit

Anerkennungsbedingungen
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Art. 10 MAR · Maturaarbeit

1. Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

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