419.910
MAR
CH-BS
Art. 10 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Maturaarbeit
Anerkennungsbedingungen
Art. 10 MAR · Maturaarbeit
1. Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.