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419.910 MAR CH-BS

Art. 1 Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 MAR · Gegenstand

1. Diese Verordnung / dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

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