Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.905 CH-BS

Art. 5 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Wahl der Prüfungskommission

Interkantonale Prüfungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Wahl der Prüfungskommission

1. Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

← Art. 4 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz Gegenstand und Zweck Art. 6 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →