Art. 3 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Kompetenzen
Art. 3 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Kompetenzen
1. Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage
a) ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte selbständig, verantwortlich und interdisziplinär auszuüben,
b) Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen,
c) mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation,
d) Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe zu betreuen,
e) den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen,
f) ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen,
g) die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2. Sie sind insbesondere fähig
a) eine Anamnese zu erheben,
b) eine klinische Untersuchung durchzuführen,
c) Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen,
d) auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patientin/des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht,
e) in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu behandeln.
3. Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4. Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzelnen beschrieben.