419.905
CH-BS
Art. 25a Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Beendigung der interkantonalen Prüfungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25a Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Beendigung der interkantonalen Prüfungen
1. Die Durchführung des 1. Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteopathie endet mit der Prüfungssession 2020.
2. Den 2. Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2) und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).
3. Die Durchführung des 2. Teils der interkantonalen Prüfungen endet spätestens mit der Prüfungssession 2023.
4. Die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 ist ab dem Ende des 1. Teils der Prüfungen (Abs. 1) ausgeschlossen. Ab dem Ende des 2. Teils der Prüfungen (Abs. 3) sind weder Artikel 16 Absatz 3 noch Artikel 7 Absatz 4 der VO Ausland der GDK vom 22. November 2012 anwendbar.