Art. 22 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Bewertung
Art. 22 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Bewertung
1. Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2. Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.
3. Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.