Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.905 CH-BS

Art. 20 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Öffentlichkeit

Ablauf der Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Öffentlichkeit

1. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.

← Art. 19 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz Gegenstand und Zweck Art. 21 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →