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Art. 2 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Diplom und Titel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Diplom und Titel

1. Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.

2. Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind gemäss Art. 10 Abs. 2 AVO Inland berechtigt, den im Anhang III der AVO Inland aufgeführten Titel zu tragen. Der Titel lautet: «Osteopathin/Osteopath». Gemäss Art. 10 der AVO Inland sind Titelinhaberinnen und -inhaber berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweizerisch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.

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