Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.905 CH-BS

Art. 16 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung

Prüfungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung

1. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung erneut zugelassen werden.

2. Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.

3. Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.

← Art. 15 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz Gegenstand und Zweck Art. 17 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →