419.903
CH-BS
Art. 9 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Widerruf
Verfahren
Art. 9 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Widerruf
1. Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle, bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
2. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.