419.903
CH-BS
Art. 8 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Anerkennungswirkung
Verfahren
Art. 8 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Anerkennungswirkung
1. Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen.