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Art. 8 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Anerkennungswirkung

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Art. 8 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Anerkennungswirkung

1. Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen.

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